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470 24 257

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 30. Januar 2025 (470 24 257)

Basel-Landschaft · 2025-01-30 · Deutsch BL

Akteneinsicht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.1 Mit Verfügung vom 20. November 2024 legt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass der Kirchenpflegepräsident und Vorgesetzte des Beschwerdeführers, D. , mit E-Mail vom 13. September 2024 Auskunft beziehungsweise Akteneinsicht in die vorliegende Strafuntersuchung beantragt habe. Dies, nachdem bereits am 17. Mai 2024 eine telefonische Kontaktaufnahme seinerseits mit der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, da D. vom Vater einer Privatklägerin über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe informiert worden sei. Es würden sich anstellungs- beziehungsweise arbeitsrechtliche Fragen stellen. Der Sachverhalt sei vorliegend grundsätzlich unbestritten, weshalb die Unschuldsvermutung nicht tangiert werde. Jedoch könne bereits der Verdacht einer Straftat arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen letztlich strafbar seien oder nicht, seien diese für seine Arbeitgeberin von Interesse, da er diese im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Jugendpfarrer vorgenommen habe, was mithin Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben könne. Lege der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht freiwillig gegenüber seiner Arbeitgeberin offen, so bleibe dieser die Erlangung von Informationen über das vorliegende Strafverfahren ohne Akteneinsicht verwehrt, weshalb die Arbeitgeberin zwingend darauf angewiesen sei. Das Interesse des Kirchenpflegepräsidenten als Vorsitzender der Anstellungsbehörde bedürfe keiner weiteren Begründung und sei durchaus als schützenswert einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass jetzt, wo er krankgeschrieben sei und in den Genuss des Kündigungsschutzes komme, erst recht kein Interesse seiner Arbeitgeberin mehr an der Akteneinsicht bestehe, greife nicht, zumal eine entsprechende Prüfung der Arbeitgeberin vorzubehalten und ein allfälliger Kündigungsschutz zeitlich limitiert sei. Das Interesse des Beschwerdeführers, der einer Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin unterliege, erscheine gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin an Akteneinsicht als untergeordnet.

E. 1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 zusammengefasst vor, der Umstand, dass auf dem Verteiler der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 die "Reformierte Kirchgemeinde X. , D. " aufgeführt sei, obschon die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 StPO dar und verletze mutmasslich den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB. Der Beschwerdeführer leide dermassen stark unter den Ereignissen, dass er arbeitsunfähig geworden sei und sich für unbestimmte Zeit stationär in einer Klinik aufhalte. Von den Vorwürfen lasse sich nichts erhärten und es sei mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch zu rechnen. Es handle sich um einen Fall von straflosem Voyeurismus. Der Sachverhalt sei in entscheidenden Punkten nicht unbestritten und die Unschuldsvermutung werde durchaus tangiert. Es sei der Staatsanwaltschaft zudem noch nicht gelungen, einen Nachweis zu erbringen, dass B. zum Zeitpunkt der Vorgänge noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Kirchgemeinde X. vorgenommen worden seien, stimme nicht. Vielmehr seien diese aus der Tätigkeit als Präventionsverantwortlicher bei der Stiftung E. , bei welcher der Beschwerdeführer in einem Pensum von 20 Prozent angestellt gewesen sei, entstanden. Zudem sei zu bemerken, dass der Kirchenpflegepräsident aufgrund der Informationen des Vaters der Privatklägerin die Vorwürfe bereits kenne und, wie dem Verteiler der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 zu entnehmen sei, spätestens jetzt die bereits bekannten Vorwürfe bestätigt erhalten habe. Worin nun das weitere Interesse des Kirchenpflegepräsidenten bestehen solle, noch detailliertere Akteneinsicht zu erhalten, führe die Staatsanwaltschaft nicht aus. Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung überwiege gegenüber den Interessen des Kirchenpflegepräsidenten. Indem die Staatsanwaltschaft feststelle, die Interessen an der Geheimhaltung seien jenen der Arbeitgeberin an einer Akteneinsicht untergeordnet, komme sie zu einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung und mische sich in einer ihr nicht zustehenden Weise in das arbeitsrechtliche Verhältnis ein. Dabei verkenne sie, wie wichtig die Geheimhaltung im Strafverfahren sei, und dass diese unter den gegebenen Umständen bei weitem überwiege.

E. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, zur Mitteilung der Verfügung an den Kirchenpflegepräsidenten D. sei zu bemerken, dass dieser potenziell beschwert sei, da nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden und ihm deshalb die Verfügung vor Erwachsen in Rechtskraft zuzustellen gewesen sei. Auch wenn das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen gewesen wäre, so hätte eine entsprechende Verfügung dem Kirchenpflegepräsidenten zugestellt werden müssen. Mit seiner Prognose hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs lehne sich der Beschwerdeführer weit aus dem Fenster und lasse wesentliche Aussagen, Indizien und Beweismittel ausser Acht. Die Betreuung des Sorgentelefons sei sodann nicht der Tätigkeit für E. zuzuordnen. Vielmehr sei die private Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers aus dem Internet ersichtlich gewesen, weshalb sich teilweise Leute ratsuchend an ihn gewandt hätten. Es sei jedoch gar nicht entscheidend, im Rahmen welcher Tätigkeit er das Sorgentelefon betrieben habe, denn so oder anders sei das Vertrauensverhältnis zu den Privatklägerinnen aufgrund seiner Tätigkeit als Jugendpfarrer entstanden. Welche Tatbestände erfüllt seien, sei für die Beurteilung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs nicht relevant. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt sehr wohl im Grundsatz unbestritten. Es bestehe nach wie vor ein Interesse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs die Interessen der Arbeitgeberin mit jenen des Beschwerdeführers abzuwägen, was keine Einmischung in das arbeitsrechtliche Verhältnis darstelle.

E. 1.4 Mit Noveneingabe vom 13. Januar 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass D. seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Präsident der Kirchenpflege der reformierten Kirche X. amtiere und folglich nicht mehr Mitglied der Kirchenpflege und damit nicht mehr Vorsitzender des Beschwerdeführers sei. Deshalb bestehe auch aus diesem Grund nicht länger ein berechtigtes Interesse von D. an der Einsichtnahme in die Strafakten.

E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 aus, D. habe die Akteneinsicht in seiner Funktion als Kirchenpflegepräsident beantragt. Das Interesse bestehe beim Vorgesetzten des Beschwerdeführers und damit beim jeweiligen Kirchenpflegepräsidium und nicht bei D. persönlich. So werde in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 auch das Interesse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beschrieben.

E. 2 Die StPO regelt das Akteneinsichtsrecht in Art. 101 f. Neben dem Recht auf Kenntnisnahme der Verfahrensakten durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1 StPO), worunter gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c) fallen, und jenem der Behörden (Art. 101 Abs. 2 StPO) sieht das Gesetz unter Umständen auch ein Akteneinsichtsrecht für Drittpersonen vor (Art. 101 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass die Drittperson ein entsprechendes Interesse geltend machen kann, wobei ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse in Betracht kommt. Vermag die Drittperson, welche um Akteneinsicht ersucht, ein solch schützenswertes Interesse darzulegen, so ist zusätzlich erforderlich, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dritte im Sinne der genannten Bestimmung sind natürliche oder juristische Personen, welche weder als Parteien gemäss Art. 104 StPO oder als andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 2 StPO zu betrachten sind, wobei etwa an Versicherungsgesellschaften, Medienschaffende, Statistiker, Dissertierende, Professoren oder Gerichtsberichterstatter zu denken ist ( Miriam Hans / Dorothe Wiprächtiger / Markus Schmutz , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N 23; Daniela Brüschweiler / Christa Grünig , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N 11 FN 83). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt indes über den Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO hinausgehend, dass die Drittperson tatsächlich über ein schützenswertes Interesse verfügt, und ein solches nicht einfach bloss geltend macht, andernfalls von vornherein kein Akteneinsichtsrecht besteht (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1). Allerdings reicht bereits ein tatsächliches Interesse, ein rechtlich geschütztes Interesse ist nicht zwingend erforderlich (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht für Dritte stellt eine klare Ausnahme dar und ist nicht leichthin zu bejahen ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 101 N 19; Brüschweiler / Grünig , a.a.O., Art. 101 N 11). Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist daher gemäss höchstrichterlicher Praxis nur ausnahmsweise und bloss in begründeten Fällen zu bejahen, andernfalls Missbräuche und Verzögerungen drohen (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1; BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f.; BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen; Brüschweiler / Grünig , a.a.O., Art. 101 N 11; Hans / Wiprächtiger / Schmutz , a.a.O.). Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist. So gehört etwas das blosse faktische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen ( Hans / Wiprächtiger / Schmutz , a.a.O.). Vielmehr dürfte es bloss dann vorliegen, wenn die betreffende Person die Akteneinsicht benötigt, um ihre Rechtsposition beurteilen zu können ( Jositsch / Schmid , a.a.O.). Sofern die Drittperson ein schützenswertes Interesse nachzuweisen vermag, folgt daraus aber noch nicht zwingend ein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern es muss zusätzlich geprüft werden, ob öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wobei mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen ist ( Hans / Wiprächtiger / Schmutz , a.a.O.). Stehen private oder öffentliche Interessen entgehen und überwiegen diese, so besteht trotz vorhandenen Interesses kein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Im Regelfall hat die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Verfahrensparteien, welche diese zur Wahrung ihrer Rechte benötigen.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, D. habe mit E-Mail vom 13. September 2024 beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Auskunft beziehungsweise Akteneinsicht in die vorliegende Strafuntersuchung zu erteilen. Dem kann nicht gefolgt werden. D. hat sich mit einer blossen E-Mailanfrage vom 13. September 2024 an die Staatsanwaltschaft gewandt und vorgebracht, es würden sich anstellungsrechtliche Fragen stellen, die für sie [als Behörde] sehr schwierig seien, wie etwa, ob eine Untersuchung gegen einen Angestellten der Kirchgemeinde im Gange sei, wie sich der Gang der Untersuchung gestalte und welche Schritte für sie als arbeitgebende Behörde vorzunehmen seien. Er hat sodann die Staatsanwaltschaft in nämlicher E-Mail lediglich ersucht, "uns als Behörde in dieser Angelegenheit zu kontaktieren um in einem Gespräch das weitere Vorgehen zu erörtern" (E-Mail vom 13. September 2024). Bei dieser Anfrage handelt es sich inhaltlich offensichtlich nicht um ein Gesuch um Akteneinsicht. Wie aus der E-Mailantwort der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2024 hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft die vorgenannte E-Mailanfrage jedoch – klarerweise zu Unrecht – als Akteneinsichtsgesuch entgegengenommen ("Ich werde Ihr Akteneinsichtsgesuch prüfen […]", vgl. auch E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2024: "Ihr Antrag auf Akteneinsicht bedarf einer eingehenden Prüfung […]"). Der angefochtenen Verfügung betreffend die Gewährung der Akteneinsicht liegt folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zum vornherein gar kein inhaltliches Akteneinsichtsgesuch zugrunde. Im Übrigen ist anzumerken, dass die blosse E-Mail des Kirchenpflegepräsidenten vom 13. September 2024 ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO auch die formellen Anforderungen an eine schriftliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.

E. 3.2 Selbst wenn in casu ein hinreichendes Akteneinsichtsgesuch vorhanden wäre, so ist betreffend das Vorliegen eines schützenswerten Interesses an der Akteneinsicht des Kirchenpflegepräsidenten D. Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Prüfung des schützenswerten Interesses des Kirchenpflegepräsidenten erwägt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mitunter, dass unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen letztlich strafbar seien oder nicht, diese für seine Arbeitgeberin von Interesse sein dürften, da er diese im Rahmen seiner Tätigkeit als Jugendpfarrer vorgenommen habe und diese mithin Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben würden. Seitens des Kirchenpflegepräsidenten wird jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern er im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zwingend auf das Akteneinsichtsrecht angewiesen sein sollte, um seine Rechtsposition beurteilen zu können, was jedoch für das Bejahen eines schutzwürdigen Interesses zwingend vorausgesetzt ist (vgl. vorstehende E. II.2.). Die Staatsanwaltschaft verkennt bei ihrer arbeitsrechtlichen Argumentationslinie, dass sie sich strikt an die Voraussetzungen der StPO zu halten hat. Die blosse Stellung als Arbeitgeber vermag kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht zu begründen und auch ein allfälliger Bezug der vorgeworfenen Straftaten zur Arbeitstätigkeit genügen dafür offenkundig nicht. So werden auch in den oben zitierten beispielhaften Aufzählungen in der Literatur (vgl. E. II.2.) Arbeitgeber nicht als potentielle Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO erwähnt. Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 20. November 2024, wonach das Interesse des Kirchenpflegepräsidenten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner weiteren Begründung bedürfe und als durchaus schützenswert einzustufen sei, erweist sich daher als haltlos. Die Staatsanwaltschaft scheint sich mithin als verlängerten Arm und Erfüllungsgehilfin der Arbeitgeberin zu sehen und verkennt dabei den Ausnahmecharakter von Art. 101 Abs. 3 StPO.Soweit die Staatsanwaltschaft sodann vorbringt, die Arbeitgeberin sei deshalb zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen, da ihr ohne freiwillige Offenlegung des Sachverhalts seitens des Beschwerdeführers die Erlangung von Informationen über das vorliegende Strafverfahren verwehrt bleibe, übersieht sie, dass dieser Umstand auf jeden potentiellen Fall eines Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten zutrifft. Es bildet gerade Sinn und Zweck der restriktiven Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StPO, dass Dritten die Erlangung von Informationen über ein hängiges Strafverfahren ohne die Gewährung der Akteneinsicht verwehrt bleibt. Dies vermag sodann nicht zu begründen, weshalb die Drittperson – in casu der Kirchenpflegepräsident –zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen wäre. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als Zirkelschluss. Weshalb die Arbeitgeberin vorliegend zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen sein soll, ist damit offensichtlich weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Selbst bei Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Interesses des Kirchenpflegepräsidenten an der Akteneinsicht würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an deren Nichtgewährung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft deutlich überwiegen. Die rein arbeitsrechtliche Berücksichtigung der Interessen, mithin der Treuepflicht des Arbeitnehmers, wie sie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vornimmt, erweist sich im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO als verfehlt. Die Staatsanwaltschaft lässt bei der Interessenabwägung namentlich das rechtsstaatlich fundamentale Interesse des Beschwerdeführers an seiner Unschuldsvermutung gänzlich ausser Acht. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten, weshalb die Unschuldsvermutung nicht tangiert werde, verkennt sie zum einen, dass der Sachverhalt gerade in entscheidenden Punkten, wie etwa betreffend das Alter der Privatklägerinnen im fraglichen Zeitpunkt, nicht erstellt ist, und zum anderen, dass die rechtliche Würdigung bestritten ist und derzeit völlig offen erscheint. So weist denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlungen noch nicht geklärt sei. Die Unschuldsvermutung ist vorliegend offenkundig in grundlegender Weise tangiert und zu berücksichtigen. Die Interessen des Beschwerdeführers erscheinen umso gewichtiger vor dem Hintergrund der speziell rufschädigenden Vorwürfe, welche besonders in seiner Funktion als Pfarrer persönlichkeitsverletzend sein können. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der psychischen Belastung des Strafverfahrens arbeitsunfähig ist und sich in stationärer Behandlung befindet. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Nichtgewährung der Akteneinsicht überwiegen folglich die nicht weiter begründeten Interessen des Kirchenpflegepräsidenten an der Akteneinsicht in eindrücklichem Masse. Zu bemerken bleibt sodann, dass sich die Gewährung der Akteneinsicht auch inhaltlich als völlig überdehnt erweist. Die Bewilligung der Akteneinsicht in sämtliche in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Aktenstücke wäre selbst bei Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Interesses der Arbeitgeberin bei Weitem nicht erforderlich und ist somit eindeutig unverhältnismässig.

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hätte zudem die angefochtene Verfügung auf keinen Fall vor Eintritt der Rechtskraft an die reformierte Kirchgemeinde X. zu Handen von D. zustellen dürfen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, die Verfügung erst nach Eintritt der Rechtskraft dem Kirchenpflegepräsidenten separat zu übermitteln, wobei selbstredend auch dann eine Anfechtungsmöglichkeit durch diesen bestanden hätte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als höchst problematisch und erscheint auch vor dem Hintergrund einer allfälligen Verletzung der Geheimhaltungspflicht gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StPO sowie einer möglichen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB als nicht unerheblich.

E. 3.4 Was sodann die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2025 vorgebrachte neue Tatsache betrifft, dass D. seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Präsident und auch nicht mehr als Mitglied der Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde X. amtiert, so ist diese Tatsache entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 sehr wohl wesentlich. Denn die Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 20. November 2024 ausdrücklich ad personam D. gewährt (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung: "1. Dem Kirchenpflegepräsidenten D. wird Einsicht in folgende Akten gewährt: […]"). Wie oben (vgl. E. II.3.) dargelegt, wären die Voraussetzungen der Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn D. noch als Kirchenpflegepräsident amtieren würde, offensichtlich nicht erfüllt. Ist jedoch die Person, welcher die Akteneinsicht ad personam gewährt wurde, nicht einmal mehr in ihrer spezifischen Funktion tätig und damit eine rein unbeteiligte Privatperson, so erscheint das Festhalten der Staatsanwaltschaft an ihrer Verfügung vom 20. November 2024 als umso haltloser.

E. 3.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass über ein hängiges Strafverfahren gestützt auf § 30 Abs. 2 EG StPO eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2 lit. b EG StPO erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind, mitunter ein schwerwiegender Fall vorliegt, und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB (frühere Fassung) oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3 bis StGB (frühere Fassung) zum Gegenstand hat. Dazu hat die Staatsanwaltschaft dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag samt Akten und eine kurze Begründung zur Genehmigung einzureichen, worauf dieses sodann darüber entscheidet (§ 30 Abs. 3 und 4 EG StPO). Dieses Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gewählt, wobei dessen Voraussetzungen vorliegend auch nicht erfüllt wären.

E. 4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO im vorliegenden Fall evidenterweise nicht gegeben sind. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 ist aufzuheben beziehungsweise deren Bundesrechtswidrigkeit festzustellen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens – mithin der Gutheissung der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 – gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, zu Lasten des Staates. 2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2024 weist der Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, einen Aufwand von 10.25 Stunden zu je Fr. 300.– aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.– fest, während leichten Fällen ein geringerer Honoraransatz pro Stunde zu Grunde gelegt wird. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird. In casu ist von einem Fall mittlerer Komplexität auszugehen, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 250.– festzulegen ist. Da in der genannten Honorarnote vom 11. Dezember 2024 der Aufwand betreffend die Noveneingabe vom 13. Januar 2025 noch nicht berücksichtigt ist, ist zusätzlich 1 Stunde Aufwand, damit insgesamt 11.25 Stunden zu je Fr. 250.– zu entschädigen. Demnach ist Advokat Urs Grob für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'823.90 (inkl. Auslagen von Fr. 11.40) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 228.75, insgesamt somit Fr. 3'052.65, aus der Staatskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 20. November 2024 betreffend Akteneinsichtsgesuch auf gehoben beziehungsweise deren Bundesrechtswidrigkeit festgestellt .
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates.
  3. Advokat Urs Grob wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'823.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 228.75, insgesamt somit Fr. 3'052.65, aus der Staatskasse entrichtet.
  4. […] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 30. Januar 2025 (470 24 257) Strafprozessrecht Akteneinsicht Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Anja Dillena Parteien A. , vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, Privatklägerin C. , vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, Privatklägerin Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. November 2024 A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen A. ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt und Pornografie. Im Rahmen dieses Strafverfahrens erliess die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. November 2024 eine Verfügung mit folgendem Inhalt: "1. Dem Kirchenpflegepräsidenten D. wird Einsicht in folgende Akten gewährt: 1.1  Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

3. April 2024 1.2  Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

27. Mai 2024 1.3  Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Januar 2024 1.4  Protokoll der Einvernahme mit B. vom 18. Januar 2024 1.5  Protokoll der Einvernahme mit A. vom 14. Mai 2024 1.6  Protokoll der Einvernahme mit C. vom 15. Mai 2024 1.7  Wortprotokoll der Videoeinvernahme mit B. vom 15. Mai 2024

2. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben." Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. A. (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Urs Grob, erhob gegen nämliche Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte dabei die Rechtsbegehren, die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Kirchenpflegepräsidenten D. Akteneinsicht in diverse Strafakten im Verfahren MU1 24 378 etc. gewährt werden solle, sei aufzuheben (Ziffer 1), es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren (Ziffer 2), unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (Ziffer 3). C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde die vorgenannte Beschwerde an die Staatanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen zur Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2024 übersandt (für Letztere fakultativ). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2024 gesetzt, um das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" des Kantonsgerichts vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen einzureichen. D. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 bezugnehmend auf die vorgenannte kantonsgerichtliche Instruktionsverfügung mit, er ziehe sein Gesuch um amtliche Verteidigung zurück, und Advokat Urs Grob bleibe für das Beschwerdeverfahren als Privatverteidiger des Beschwerdeführers tätig. E. Die Privatklägerin B. , vertreten durch Rechtanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch, teilte mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 mit, dass sie sich nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteilige und folglich auf eine Stellungnahme verzichte. F. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 zur vorgenannten Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde mitunter festgestellt, dass die Privatklägerin C. innert der mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 gesetzten Frist auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. H. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 seine Honorarnote ein. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Datum vom 13. Januar 2025 eine Noveneingabe ein. J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel erneut geöffnet und die Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 24. Januar 2025 sowie an die Privatklägerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 17. Januar 2025 eine Stellungnahme ein. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Schriftenwechsel erneut geschlossen. Erwägungen I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Patrick Guidon , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 betreffend Akteneinsicht angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und zudem die Begründungspflicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ist durch die genannte Verfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles 1. 1.1 Mit Verfügung vom 20. November 2024 legt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass der Kirchenpflegepräsident und Vorgesetzte des Beschwerdeführers, D. , mit E-Mail vom 13. September 2024 Auskunft beziehungsweise Akteneinsicht in die vorliegende Strafuntersuchung beantragt habe. Dies, nachdem bereits am 17. Mai 2024 eine telefonische Kontaktaufnahme seinerseits mit der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, da D. vom Vater einer Privatklägerin über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe informiert worden sei. Es würden sich anstellungs- beziehungsweise arbeitsrechtliche Fragen stellen. Der Sachverhalt sei vorliegend grundsätzlich unbestritten, weshalb die Unschuldsvermutung nicht tangiert werde. Jedoch könne bereits der Verdacht einer Straftat arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen letztlich strafbar seien oder nicht, seien diese für seine Arbeitgeberin von Interesse, da er diese im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Jugendpfarrer vorgenommen habe, was mithin Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben könne. Lege der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht freiwillig gegenüber seiner Arbeitgeberin offen, so bleibe dieser die Erlangung von Informationen über das vorliegende Strafverfahren ohne Akteneinsicht verwehrt, weshalb die Arbeitgeberin zwingend darauf angewiesen sei. Das Interesse des Kirchenpflegepräsidenten als Vorsitzender der Anstellungsbehörde bedürfe keiner weiteren Begründung und sei durchaus als schützenswert einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass jetzt, wo er krankgeschrieben sei und in den Genuss des Kündigungsschutzes komme, erst recht kein Interesse seiner Arbeitgeberin mehr an der Akteneinsicht bestehe, greife nicht, zumal eine entsprechende Prüfung der Arbeitgeberin vorzubehalten und ein allfälliger Kündigungsschutz zeitlich limitiert sei. Das Interesse des Beschwerdeführers, der einer Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin unterliege, erscheine gegenüber dem Interesse der Arbeitgeberin an Akteneinsicht als untergeordnet. 1.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 zusammengefasst vor, der Umstand, dass auf dem Verteiler der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 die "Reformierte Kirchgemeinde X. , D. " aufgeführt sei, obschon die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Art. 73 StPO dar und verletze mutmasslich den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB. Der Beschwerdeführer leide dermassen stark unter den Ereignissen, dass er arbeitsunfähig geworden sei und sich für unbestimmte Zeit stationär in einer Klinik aufhalte. Von den Vorwürfen lasse sich nichts erhärten und es sei mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch zu rechnen. Es handle sich um einen Fall von straflosem Voyeurismus. Der Sachverhalt sei in entscheidenden Punkten nicht unbestritten und die Unschuldsvermutung werde durchaus tangiert. Es sei der Staatsanwaltschaft zudem noch nicht gelungen, einen Nachweis zu erbringen, dass B. zum Zeitpunkt der Vorgänge noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Kirchgemeinde X. vorgenommen worden seien, stimme nicht. Vielmehr seien diese aus der Tätigkeit als Präventionsverantwortlicher bei der Stiftung E. , bei welcher der Beschwerdeführer in einem Pensum von 20 Prozent angestellt gewesen sei, entstanden. Zudem sei zu bemerken, dass der Kirchenpflegepräsident aufgrund der Informationen des Vaters der Privatklägerin die Vorwürfe bereits kenne und, wie dem Verteiler der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 zu entnehmen sei, spätestens jetzt die bereits bekannten Vorwürfe bestätigt erhalten habe. Worin nun das weitere Interesse des Kirchenpflegepräsidenten bestehen solle, noch detailliertere Akteneinsicht zu erhalten, führe die Staatsanwaltschaft nicht aus. Das schützenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung überwiege gegenüber den Interessen des Kirchenpflegepräsidenten. Indem die Staatsanwaltschaft feststelle, die Interessen an der Geheimhaltung seien jenen der Arbeitgeberin an einer Akteneinsicht untergeordnet, komme sie zu einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung und mische sich in einer ihr nicht zustehenden Weise in das arbeitsrechtliche Verhältnis ein. Dabei verkenne sie, wie wichtig die Geheimhaltung im Strafverfahren sei, und dass diese unter den gegebenen Umständen bei weitem überwiege. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 führt die Staatsanwaltschaft aus, zur Mitteilung der Verfügung an den Kirchenpflegepräsidenten D. sei zu bemerken, dass dieser potenziell beschwert sei, da nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden und ihm deshalb die Verfügung vor Erwachsen in Rechtskraft zuzustellen gewesen sei. Auch wenn das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen gewesen wäre, so hätte eine entsprechende Verfügung dem Kirchenpflegepräsidenten zugestellt werden müssen. Mit seiner Prognose hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs lehne sich der Beschwerdeführer weit aus dem Fenster und lasse wesentliche Aussagen, Indizien und Beweismittel ausser Acht. Die Betreuung des Sorgentelefons sei sodann nicht der Tätigkeit für E. zuzuordnen. Vielmehr sei die private Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers aus dem Internet ersichtlich gewesen, weshalb sich teilweise Leute ratsuchend an ihn gewandt hätten. Es sei jedoch gar nicht entscheidend, im Rahmen welcher Tätigkeit er das Sorgentelefon betrieben habe, denn so oder anders sei das Vertrauensverhältnis zu den Privatklägerinnen aufgrund seiner Tätigkeit als Jugendpfarrer entstanden. Welche Tatbestände erfüllt seien, sei für die Beurteilung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs nicht relevant. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt sehr wohl im Grundsatz unbestritten. Es bestehe nach wie vor ein Interesse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, bei der Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs die Interessen der Arbeitgeberin mit jenen des Beschwerdeführers abzuwägen, was keine Einmischung in das arbeitsrechtliche Verhältnis darstelle. 1.4 Mit Noveneingabe vom 13. Januar 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass D. seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Präsident der Kirchenpflege der reformierten Kirche X. amtiere und folglich nicht mehr Mitglied der Kirchenpflege und damit nicht mehr Vorsitzender des Beschwerdeführers sei. Deshalb bestehe auch aus diesem Grund nicht länger ein berechtigtes Interesse von D. an der Einsichtnahme in die Strafakten. 1.5 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 aus, D. habe die Akteneinsicht in seiner Funktion als Kirchenpflegepräsident beantragt. Das Interesse bestehe beim Vorgesetzten des Beschwerdeführers und damit beim jeweiligen Kirchenpflegepräsidium und nicht bei D. persönlich. So werde in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2024 auch das Interesse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beschrieben. 2. Die StPO regelt das Akteneinsichtsrecht in Art. 101 f. Neben dem Recht auf Kenntnisnahme der Verfahrensakten durch die Parteien (Art. 101 Abs. 1 StPO), worunter gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c) fallen, und jenem der Behörden (Art. 101 Abs. 2 StPO) sieht das Gesetz unter Umständen auch ein Akteneinsichtsrecht für Drittpersonen vor (Art. 101 Abs. 3 StPO). Vorausgesetzt ist, dass die Drittperson ein entsprechendes Interesse geltend machen kann, wobei ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse in Betracht kommt. Vermag die Drittperson, welche um Akteneinsicht ersucht, ein solch schützenswertes Interesse darzulegen, so ist zusätzlich erforderlich, dass keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dritte im Sinne der genannten Bestimmung sind natürliche oder juristische Personen, welche weder als Parteien gemäss Art. 104 StPO oder als andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 Abs. 2 StPO zu betrachten sind, wobei etwa an Versicherungsgesellschaften, Medienschaffende, Statistiker, Dissertierende, Professoren oder Gerichtsberichterstatter zu denken ist ( Miriam Hans / Dorothe Wiprächtiger / Markus Schmutz , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N 23; Daniela Brüschweiler / Christa Grünig , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N 11 FN 83). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt indes über den Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO hinausgehend, dass die Drittperson tatsächlich über ein schützenswertes Interesse verfügt, und ein solches nicht einfach bloss geltend macht, andernfalls von vornherein kein Akteneinsichtsrecht besteht (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1). Allerdings reicht bereits ein tatsächliches Interesse, ein rechtlich geschütztes Interesse ist nicht zwingend erforderlich (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht für Dritte stellt eine klare Ausnahme dar und ist nicht leichthin zu bejahen ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 101 N 19; Brüschweiler / Grünig , a.a.O., Art. 101 N 11). Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist daher gemäss höchstrichterlicher Praxis nur ausnahmsweise und bloss in begründeten Fällen zu bejahen, andernfalls Missbräuche und Verzögerungen drohen (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1; BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f.; BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen; Brüschweiler / Grünig , a.a.O., Art. 101 N 11; Hans / Wiprächtiger / Schmutz , a.a.O.). Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur dann, wenn er zwingend darauf angewiesen ist. So gehört etwas das blosse faktische Interesse eines Strafanzeigers, Einsicht in die Untersuchungsakten zu erhalten, in der Regel nicht zu diesen Ausnahmefällen ( Hans / Wiprächtiger / Schmutz , a.a.O.). Vielmehr dürfte es bloss dann vorliegen, wenn die betreffende Person die Akteneinsicht benötigt, um ihre Rechtsposition beurteilen zu können ( Jositsch / Schmid , a.a.O.). Sofern die Drittperson ein schützenswertes Interesse nachzuweisen vermag, folgt daraus aber noch nicht zwingend ein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern es muss zusätzlich geprüft werden, ob öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, wobei mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen ist ( Hans / Wiprächtiger / Schmutz , a.a.O.). Stehen private oder öffentliche Interessen entgehen und überwiegen diese, so besteht trotz vorhandenen Interesses kein Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Im Regelfall hat die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Verfahrensparteien, welche diese zur Wahrung ihrer Rechte benötigen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, D. habe mit E-Mail vom 13. September 2024 beantragt, es sei ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO Auskunft beziehungsweise Akteneinsicht in die vorliegende Strafuntersuchung zu erteilen. Dem kann nicht gefolgt werden. D. hat sich mit einer blossen E-Mailanfrage vom 13. September 2024 an die Staatsanwaltschaft gewandt und vorgebracht, es würden sich anstellungsrechtliche Fragen stellen, die für sie [als Behörde] sehr schwierig seien, wie etwa, ob eine Untersuchung gegen einen Angestellten der Kirchgemeinde im Gange sei, wie sich der Gang der Untersuchung gestalte und welche Schritte für sie als arbeitgebende Behörde vorzunehmen seien. Er hat sodann die Staatsanwaltschaft in nämlicher E-Mail lediglich ersucht, "uns als Behörde in dieser Angelegenheit zu kontaktieren um in einem Gespräch das weitere Vorgehen zu erörtern" (E-Mail vom 13. September 2024). Bei dieser Anfrage handelt es sich inhaltlich offensichtlich nicht um ein Gesuch um Akteneinsicht. Wie aus der E-Mailantwort der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2024 hervorgeht, hat die Staatsanwaltschaft die vorgenannte E-Mailanfrage jedoch – klarerweise zu Unrecht – als Akteneinsichtsgesuch entgegengenommen ("Ich werde Ihr Akteneinsichtsgesuch prüfen […]", vgl. auch E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2024: "Ihr Antrag auf Akteneinsicht bedarf einer eingehenden Prüfung […]"). Der angefochtenen Verfügung betreffend die Gewährung der Akteneinsicht liegt folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zum vornherein gar kein inhaltliches Akteneinsichtsgesuch zugrunde. Im Übrigen ist anzumerken, dass die blosse E-Mail des Kirchenpflegepräsidenten vom 13. September 2024 ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 110 Abs. 2 StPO auch die formellen Anforderungen an eine schriftliche Eingabe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. 3.2 Selbst wenn in casu ein hinreichendes Akteneinsichtsgesuch vorhanden wäre, so ist betreffend das Vorliegen eines schützenswerten Interesses an der Akteneinsicht des Kirchenpflegepräsidenten D. Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Prüfung des schützenswerten Interesses des Kirchenpflegepräsidenten erwägt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mitunter, dass unabhängig davon, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen letztlich strafbar seien oder nicht, diese für seine Arbeitgeberin von Interesse sein dürften, da er diese im Rahmen seiner Tätigkeit als Jugendpfarrer vorgenommen habe und diese mithin Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben würden. Seitens des Kirchenpflegepräsidenten wird jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern er im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zwingend auf das Akteneinsichtsrecht angewiesen sein sollte, um seine Rechtsposition beurteilen zu können, was jedoch für das Bejahen eines schutzwürdigen Interesses zwingend vorausgesetzt ist (vgl. vorstehende E. II.2.). Die Staatsanwaltschaft verkennt bei ihrer arbeitsrechtlichen Argumentationslinie, dass sie sich strikt an die Voraussetzungen der StPO zu halten hat. Die blosse Stellung als Arbeitgeber vermag kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht zu begründen und auch ein allfälliger Bezug der vorgeworfenen Straftaten zur Arbeitstätigkeit genügen dafür offenkundig nicht. So werden auch in den oben zitierten beispielhaften Aufzählungen in der Literatur (vgl. E. II.2.) Arbeitgeber nicht als potentielle Dritte im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO erwähnt. Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 20. November 2024, wonach das Interesse des Kirchenpflegepräsidenten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keiner weiteren Begründung bedürfe und als durchaus schützenswert einzustufen sei, erweist sich daher als haltlos. Die Staatsanwaltschaft scheint sich mithin als verlängerten Arm und Erfüllungsgehilfin der Arbeitgeberin zu sehen und verkennt dabei den Ausnahmecharakter von Art. 101 Abs. 3 StPO.Soweit die Staatsanwaltschaft sodann vorbringt, die Arbeitgeberin sei deshalb zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen, da ihr ohne freiwillige Offenlegung des Sachverhalts seitens des Beschwerdeführers die Erlangung von Informationen über das vorliegende Strafverfahren verwehrt bleibe, übersieht sie, dass dieser Umstand auf jeden potentiellen Fall eines Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten zutrifft. Es bildet gerade Sinn und Zweck der restriktiven Bestimmung von Art. 101 Abs. 3 StPO, dass Dritten die Erlangung von Informationen über ein hängiges Strafverfahren ohne die Gewährung der Akteneinsicht verwehrt bleibt. Dies vermag sodann nicht zu begründen, weshalb die Drittperson – in casu der Kirchenpflegepräsident –zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen wäre. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als Zirkelschluss. Weshalb die Arbeitgeberin vorliegend zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen sein soll, ist damit offensichtlich weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Selbst bei Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Interesses des Kirchenpflegepräsidenten an der Akteneinsicht würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers an deren Nichtgewährung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft deutlich überwiegen. Die rein arbeitsrechtliche Berücksichtigung der Interessen, mithin der Treuepflicht des Arbeitnehmers, wie sie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vornimmt, erweist sich im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO als verfehlt. Die Staatsanwaltschaft lässt bei der Interessenabwägung namentlich das rechtsstaatlich fundamentale Interesse des Beschwerdeführers an seiner Unschuldsvermutung gänzlich ausser Acht. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten, weshalb die Unschuldsvermutung nicht tangiert werde, verkennt sie zum einen, dass der Sachverhalt gerade in entscheidenden Punkten, wie etwa betreffend das Alter der Privatklägerinnen im fraglichen Zeitpunkt, nicht erstellt ist, und zum anderen, dass die rechtliche Würdigung bestritten ist und derzeit völlig offen erscheint. So weist denn auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlungen noch nicht geklärt sei. Die Unschuldsvermutung ist vorliegend offenkundig in grundlegender Weise tangiert und zu berücksichtigen. Die Interessen des Beschwerdeführers erscheinen umso gewichtiger vor dem Hintergrund der speziell rufschädigenden Vorwürfe, welche besonders in seiner Funktion als Pfarrer persönlichkeitsverletzend sein können. Es ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der psychischen Belastung des Strafverfahrens arbeitsunfähig ist und sich in stationärer Behandlung befindet. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Nichtgewährung der Akteneinsicht überwiegen folglich die nicht weiter begründeten Interessen des Kirchenpflegepräsidenten an der Akteneinsicht in eindrücklichem Masse. Zu bemerken bleibt sodann, dass sich die Gewährung der Akteneinsicht auch inhaltlich als völlig überdehnt erweist. Die Bewilligung der Akteneinsicht in sämtliche in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Aktenstücke wäre selbst bei Vorliegen des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Interesses der Arbeitgeberin bei Weitem nicht erforderlich und ist somit eindeutig unverhältnismässig. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hätte zudem die angefochtene Verfügung auf keinen Fall vor Eintritt der Rechtskraft an die reformierte Kirchgemeinde X. zu Handen von D. zustellen dürfen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, die Verfügung erst nach Eintritt der Rechtskraft dem Kirchenpflegepräsidenten separat zu übermitteln, wobei selbstredend auch dann eine Anfechtungsmöglichkeit durch diesen bestanden hätte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als höchst problematisch und erscheint auch vor dem Hintergrund einer allfälligen Verletzung der Geheimhaltungspflicht gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StPO sowie einer möglichen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB als nicht unerheblich. 3.4 Was sodann die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2025 vorgebrachte neue Tatsache betrifft, dass D. seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Präsident und auch nicht mehr als Mitglied der Kirchenpflege der reformierten Kirchgemeinde X. amtiert, so ist diese Tatsache entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2025 sehr wohl wesentlich. Denn die Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 20. November 2024 ausdrücklich ad personam D. gewährt (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung: "1. Dem Kirchenpflegepräsidenten D. wird Einsicht in folgende Akten gewährt: […]"). Wie oben (vgl. E. II.3.) dargelegt, wären die Voraussetzungen der Gewährung der Akteneinsicht, selbst wenn D. noch als Kirchenpflegepräsident amtieren würde, offensichtlich nicht erfüllt. Ist jedoch die Person, welcher die Akteneinsicht ad personam gewährt wurde, nicht einmal mehr in ihrer spezifischen Funktion tätig und damit eine rein unbeteiligte Privatperson, so erscheint das Festhalten der Staatsanwaltschaft an ihrer Verfügung vom 20. November 2024 als umso haltloser. 3.5 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass über ein hängiges Strafverfahren gestützt auf § 30 Abs. 2 EG StPO eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2 lit. b EG StPO erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind, mitunter ein schwerwiegender Fall vorliegt, und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB (frühere Fassung) oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3 bis StGB (frühere Fassung) zum Gegenstand hat. Dazu hat die Staatsanwaltschaft dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag samt Akten und eine kurze Begründung zur Genehmigung einzureichen, worauf dieses sodann darüber entscheidet (§ 30 Abs. 3 und 4 EG StPO). Dieses Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft jedoch nicht gewählt, wobei dessen Voraussetzungen vorliegend auch nicht erfüllt wären. 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO im vorliegenden Fall evidenterweise nicht gegeben sind. Die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 ist folglich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 ist aufzuheben beziehungsweise deren Bundesrechtswidrigkeit festzustellen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens – mithin der Gutheissung der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 – gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, zu Lasten des Staates. 2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Jositsch / Schmid , a.a.O., Art. 436 N 1; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 11. Dezember 2024 weist der Verteidiger des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, einen Aufwand von 10.25 Stunden zu je Fr. 300.– aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass das Honorar gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde beträgt, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Praxisgemäss legt das Kantonsgericht in mittleren Fällen den Stundenansatz auf Fr. 250.– fest, während leichten Fällen ein geringerer Honoraransatz pro Stunde zu Grunde gelegt wird. In komplexen Fällen wird ausnahmsweise ein höherer Stundenansatz bestimmt, wobei hinsichtlich der Annahme von komplexen Fällen in der Regel Zurückhaltung geübt wird. In casu ist von einem Fall mittlerer Komplexität auszugehen, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 250.– festzulegen ist. Da in der genannten Honorarnote vom 11. Dezember 2024 der Aufwand betreffend die Noveneingabe vom 13. Januar 2025 noch nicht berücksichtigt ist, ist zusätzlich 1 Stunde Aufwand, damit insgesamt 11.25 Stunden zu je Fr. 250.– zu entschädigen. Demnach ist Advokat Urs Grob für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'823.90 (inkl. Auslagen von Fr. 11.40) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 228.75, insgesamt somit Fr. 3'052.65, aus der Staatskasse zu entrichten. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 20. November 2024 betreffend Akteneinsichtsgesuch auf gehoben beziehungsweise deren Bundesrechtswidrigkeit festgestellt . 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sowie Auslagen von Fr. 50.–, gehen zu Lasten des Staates. 3. Advokat Urs Grob wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'823.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 228.75, insgesamt somit Fr. 3'052.65, aus der Staatskasse entrichtet. 4. […] Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Anja Dillena Dieser Entscheid ist rechtskräftig.